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Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage

Die Führung eines Fahrtenbuches ist eine Verwaltungsmaßnahme. Eine Fahrtenbuchauflage kann unter gewissen Voraussetzungen angeordnet werden, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte. Kosten und Dauer richten sich unter anderem nach dem erforderlichen administrativen Aufwand und dem Schweregrad des Verstoßes.

In Deutschland kann nach § 31a der Straßenverkehrsordnung unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Ordnungswidrigkeit oder eines Verkehrsverstoßes eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Eine berechtigte Behörde kann den Fahrzeughalter verschreiben, künftig ein Fahrtenbuch über ein oder mehrere zugelassene oder meldepflichtige Fahrzeuge zu führen, wenn der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsverstoßes nicht identifiziert werden konnte. Bei behördlicher Fahrtenbuchpflicht hat der Fahrzeughalter für das jeweilige Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt folgende Angaben in das Fahrtenbuch einzutragen:

VOR JEDER FAHRT:

Vorname, Name und Anschrift des Fahrers
Kfz-Kennzeichen
Datum und Uhrzeit des Reisebeginns

AM ENDE DER REISE:

Datum und Uhrzeit des Reiseendes
Unterschrift

Der Halter des Fahrzeugs ist außerdem verpflichtet, das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme an der von der ausstellenden Behörde angegebenen Stelle auszuhändigen. Alternativ kann die ausstellende Behörde eine andere Behörde benennen, die dann die Prüfung durchführt. Darüber hinaus ist der Fahrzeughalter verpflichtet, das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

BEI WELCHEN VERSTÖSSEN MUSS ICH MIT EINER FAHRTENBUCHAUFLAGE RECHNEN

Kann die Bußgeldstelle den Fahrer nach einem Verkehrsverstoß wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ermitteln, wird der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. So soll mit der Fahrtenbuchauflage jederzeit nachvollziehbar sein, wer das Fortbewegungsmittel wann genutzt hat.

Verstöße, die im Rahmen einer Geldbuße geahndet werden, wie beispielsweise Rotlicht- oder Geschwindigkeitsübertretung, können eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, für die vorgesehene Zeit ein Fahrtenbuch korrekt und vollständig zu führen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann mit einem Bußgeld in Höhe von 100 EUR geahndet werden. Somit richtet sich das Fahrtenbuch immer an den Besitzer des Fahrzeugs, da er sich daran erinnern muss, wer sein Auto gefahren ist.

Was das Fahrtenbuch betrifft, so regelt 31a StVZO nicht genau, welche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zur Führung des Fahrtenbuchs führen. Ihr Umfang ist jedoch festgelegt. Wichtig ist hier die Verhältnismäßigkeit. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, erhält der Fahrzeughalter ein Gerichtsprotokoll. Ist der Halter ein Mann, das Blitzerfoto zeigt jedoch eine Frau, bekommt der Besitzer einen Zeugenfragebogen zugestellt.