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1 Prozent Regelung

1 Prozent Regelung

1 Prozent Regelung

Die NavComm GmbH bietet mit ihrer hochmodernen Flottenmanagement-Lösung Webfleet eine erstklassige Benutzeroberfläche für das Echtzeit-Management Ihrer Fahrzeuge.

Webfleet – internetbasierte Softwarelösung zur 1 Prozent Regelung

Nicht alle Fahrten haben einen rein betrieblichen Charakter. Manchmal ist es einfach notwendig, dass Mitarbeiter Ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg oder für Privatfahrten nutzen.

Deshalb ist gerade im Hinblick auf den steuerrechtlichen Aspekt eine sorgfältige Aufzeichnung der Fahrten nötig.

Die Webfleet Logbook-App bietet Ihnen eine verlässliche und benutzerfreundliche Plattform zum Führen von Fahrtenbüchern. Mit nur wenigen Klicks können Ihre Fahrer den entsprechenden Grund für die jeweilige Fahrt eingeben und somit ganz einfach Arbeitsweg und Privatfahrten getrennt erfassen.

Damit entfällt in vielen Fällen auf komfortable Weise die 1 Prozent Regelung.

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Was besagt die 1 Prozent Regelung?

Die 1 Prozent Regelung für Geschäftswagen dient der vereinfachten steuerlichen Erfassung des privaten Nutzungsanteils (Sachbezug / geldwerter Vorteil).

Der hierfür zugrunde liegende Brutto-Inlandslistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung gilt generell für alle Wagentypen (Benziner, Diesel, Elektro, Hybrid) sowohl für Neuwagen als auch für Gebrauchtwagen.

Als Basis für den Bruttolistenpreis dient der empfohlene Händlerabgabepreis inklusive der Sonderausstattung, abgerundet auf volle 100 Euro.

Nicht zur Sonderausstattung gehören

  • Überführungs- und Zulassungskosten
  • Freisprecheinrichtung
  • portables Navigationsgerät
  • ein weiterer Satz Reifen mit Felgen (zum Beispiel Winterreifen)

Nicht mit der Ein-Prozent-Pauschale abgegolten sind:

  • Autoschutzbrief oder Mitgliedschaft in einem Automobilklub
  • Straßennutzungsgebühren wie Parkgebühren
  • Transportkosten des Autos (zum Beispiel mit der Fähre)
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1 Prozent Regelung - Fahrtenbuch

Weiteres Wissenswertes über die 1 Prozent Regelung

Wie genau funktioniert die 1 Prozent Regelung?
Es ist üblich, dass Firmen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen als Gehaltsumwandlung anbieten. Da es sich hierbei um einen Sachbezug handelt, wird dies steuerrechtlich als Einkommen gewertet, wofür sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungsabgaben anfallen.

Von dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Neuanschaffung inklusive der eingebauten Sonderausstattung muss 1 Prozent als geldwerter Vorteil erhoben und bei der Gehaltsabrechnung hinzugerechnet werden. Weiterhin sind für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (einfache Strecke) 0,3 Prozent des Bruttolistenpreises fällig.

Dies erhöht das „Brutto“ und somit den Steuersatz (Steuerprogression). Doch nicht alleine die Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge steigen.

Von dem resultierenden „Netto“ wird der geldwerte Vorteil wieder abgezogen, da dieser dem Mitarbeiter durch die Gestellung des Firmenwagens bereits zur Verfügung steht.

1 Prozent Regelung berechnen
Beispiel:

Der Firmenwagen hat mit allen Sonderausstattungen bei der Erstzulassung einen Gesamtwert in Höhe von 40.000 Euro. Er darf privat genutzt werden, weshalb für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht. Dieser muss als Sachbezug über die Lohnund Gehaltsabrechnung erfasst werden. Für die 25 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte fallen pro gefahrenen Kilometer 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises an.

Bruttolistenpreis geldwerter Vorteil
1 Prozent von 40.000 Euro 400 Euro
40.000 Euro x 0,03 x 25 300 Euro
Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt: 700 Euro
Wird der Firmenwagen allerdings nur an 10 Tagen pro Monat gefahren, sinkt der Prozentsatz für jeden gefahrenen Kilometer auf 0,002 und damit der monatliche geldwerte Vorteil auf 200 Euro (40.000 x 0,002 x 10 Tage x 25 Kilometer)

Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bei der monatlichen Abrechnung zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung:

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
– persönliche Steuern
– Solidaritätszuschlag (wenn die Freigrenzen überschritten sind)
– Sozialversicherung
= Nettolohn/Nettogehalt
– Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Pauschalierung der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte

Die Sozialversicherungsbeiträge können teilweise eingespart werden, wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt und diesen mit 15 Prozent pauschal versteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 8 Satz 2 EStG).

1 Prozent Regelung für Selbständige

Im Gegensatz zu den Firmenwagen für Arbeitnehmer, stellt sich bei Selbständigen die Frage nach der Einordnung des Fahrzeuges. Betrieblich oder privat?

Folgende Möglichkeiten bestehen:

Mehr als 50 Prozent betriebliche Fahrten – notwendiges Betriebsvermögen Bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent betrieblich bedingter Fahrten gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen und kann entweder über die 1 Prozent Regelung versteuert werden oder mithilfe von Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches. Bei der 1 % Methode sind jeden Monat – auch für einen Teilmonat – „1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die zu diesem Zeitpunkt enthaltene Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an, muss dennoch Umsatzsteuer eingerechnet werden.

Betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent – gewillkürtes Betriebsvermögen Bewegt sich die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, können Selbständige das Fahrzeug in das Anlagevermögen aufnehmen. Dies hat zur Folge, dass sie die 1-Prozent Methode oder das Fahrtenbuch anwenden müssen.

Betriebliche Nutzung weniger als 10 Prozent – Privatvermögen Betragen die betrieblich veranlassten Fahrten allerdings weniger als 10 Prozent der jährlichen Fahrleistung, zählt der Wagen zum Privatvermögen. In einem solchen Fall besteht lediglich die Möglichkeit, betrieblich bedingte Fahrten über die Reisekostenabrechnung (Reisekostenpauschale) geltend zu machen.

1 Prozent Regelung für Arbeitnehmer
Erhalten Beschäftigte einen Firmenwagen zur freien Verfügung, stellt die private Nutzung sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtigen Sachbezug (geldwerten Vorteil) dar, der bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechend zu berücksichtigen ist.

Wird das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, fallen zudem für jeden Kalendermonat – auch für angefangene Monate – und für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises an (§ 8 Abs. 2 Satz 3).

Kommt es bei steuerlich anerkannter doppelter Haushaltsführung zu mehr als einer wöchentlichen Heimfahrt, muss die zweite und jede weitere wöchentliche Heimfahrt mit 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden.

Für die Berechnung des geldwerten Vorteils lässt der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten zu:

  • die 1-Prozent-Methode
  • die Fahrtenbuch-Methode

Bei der Fahrtenbuch-Methode sind „die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege …“ zu berücksichtigen. (§ 6 Abs. Nr. 4 Satz 3 EStG).

Im Verhältnis zu den handschriftlichen Fahrtenbüchern sind die elektronischen Fahrtenbücher bedeutend komfortabler zu führen. Beispielsweise muss bei den elektronischen Fahrtenbüchern der Anlass nicht direkt nach der Fahrt erfasst werden. Dies ist noch innerhalb einer Woche möglich.

An das Fahrtenbuch sind vonseiten der Finanzverwaltung hohe Anforderungen geknüpft, weshalb sich die 1-Prozent-Methode größerer Beliebtheit erfreut.

Die gewählte Methode gilt für ein Kalenderjahr. Erst danach oder bei Fahrzeugwechsel kann gewechselt werden.

1 Prozent Regelung für Gebrauchtwagen
Für Gebrauchtwagen gelten dieselben Regeln wie für Neuwagen. Der geldwerte Vorteil wird immer mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung bei Erstzulassung erhoben.
Nachträglich eingebaute Ausstattungen fallen nicht mehr unter die Bruttolistenpreis-Berechnung.

Sie möchten mehr über die 1 Prozent Regelung erfahren?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und erfahren Sie mehr in einen unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch.

1 Prozent Regelung - Elektroauto

1 Prozent Regelung beim Elektroauto

Für die 1-Prozent-Regel beim Elektroauto wird der Bruttolistenpreis reduziert und damit der geldwerte Vorteil verringert. Die sog. Kaufprämie findet dabei keine Berücksichtigung. Die pauschalen und prozentualen Abschläge für Elektro-Dienstwagen ab 2013 können Sie hier nachlesen.

Seit dem Jahr 2019 erfolgt bei Neuanschaffungen von Elektrofahrzeugen mit einem Verkaufswert bis 60.000 Euro die Berechnung auf der Basis von 50 Prozent des Bruttolistenpreises. Dies entspricht einer 0,5-Prozent-Regelung.

Für im Jahr 2020 neuzugelassene reine Elektrofahrzeuge bis 60.000 Euro wird lediglich von 25 Prozent des Bruttolistenpreises ausgegangen. Gleiches gilt ab 2020 auch für die im Jahr 2019 zugelassenen Elektro-Dienstwagen

Beispiel:

Bruttolistenpreis bei Neuzulassung 54.000 Euro
25 Prozent des Bruttolistenpreises 13.500 Eur
1 Prozent von 13.500 Euro 135 Euro
13.500 Euro x 0,03 x 20 81 Euro
Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt: 216 Euro

Die geänderten Bemessungsgrundlagen bei dem Bruttolistenpreis gelten auch für Gebrauchtwagen

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Auto Leasing 1 Prozent Regelung

Obwohl beim Leasing lediglich monatliche Leasinggebühren anfallen, wird bei der steuerund sozialversicherungsrechtlichen Bewertung des geldwerten Vorteils von dem Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive der Sonderausstattung (ab Werk im Auto fest eingebaut) ausgegangen.

Die 1-Prozent-Regel erfolgt wie bei den betriebseigenen Firmenwagen und entsprechend dem jeweiligen Kraftstoffeinsatz.

1 Prozent Regelung für Hybrid Elektrofahrzeuge

Bei den sogenannten Plug-in-Hybriden mit einem Bruttolistenpreis bis maximal 60.000 Euro erfolgt aufgrund ihres CO2-Ausstoßes die Verringerung stufenweise auf 50 Prozent des Bruttolistenpreises.

Webfleet Solutions & NavComm

Die geschäftliche Verbindung zwischen der Webfleet Solutions Sales B.V. und der NavComm GmbH besteht bereits seit dem Jahr 2004. Damals firmierte die Webfleet Solutions Sales B.V. noch unter der datafactory AG.

Heute ist die NavComm GmbH einer der größten Webfleet Solutions-Partner in Europa. Mit der internetbasierten Softwarelösung Webfleet hat sich Webfleet Solutions erfolgreich am Absatzmarkt positioniert. Diese Software unterstützt die Darstellung verschiedener von der Webfleet Solutions entwickelten und hergestellten Hardwarekomponenten, wie die kleinen schwarzen Black-Boxen (LINK-Boxen), die in die Tiefen des Armaturenbretts in den Fahrzeugen verbaut werden.

Voraussetzungen

Im Anschaffungszeitraum: 1.1.2019 – 31.12.2021

Maximaler CO2-Ausstoß: 50 g oder Mindestreichweite des Elektromotors: 40 Kilometer

Im Anschaffungszeitraum: 1.1.2022 – 31.12.2024

Maximaler CO2-Ausstoß: 50 g oder Mindestreichweite des Elektromotors: 60 Kilometer

Im Anschaffungszeitraum: 1.1.2025 – 31.12.2030

Maximaler CO2-Ausstoß: 50 g oder Mindestreichweite des Elektromotors: 80 Kilometer

Diese Steuererleichterung gilt für Elektro-Dienstwagen, die bis zum 31.12.2030 angeschafft werden.

Sie wünschen eine Beratung zur 1 Prozent Regelung?

In einen unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch erfahren Sie alles, was Sie wissen sollten.

Diese LINK-Boxen übertragen spezielle Daten wie

  • GPS-Positionen
  • Geschwindigkeiten
  • auffällige Fahrmanöver
  • Daten des digitalen Tachografen

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.

Weitere Navigationsgeräte sind die PRO-Modelle. Mit dem Modell PRO 2020 zum Beispiel können Sie gesetzlich vorgeschriebene Nachweise erbringen, indem Sie beispielsweise die entsprechenden Daten in die Lohnbuchhaltungssoftware integrieren.

Somit ist die Navcomm GmbH genau der richtige Ansprechpartner zum Thema 1 Prozent Regelung. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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1 Prozent Regelung - Bus

*Die angegeben Daten können sich jederzeit wieder ändern.*