Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
[ Artikel 1 – Definitionen ]
Käufer: jeder (potentielle) Kunde von NavComm;
Vertrag: die schriftliche Bestätigung von NavComm über eine vom Käufer aufgegebene Bestellung, oder die Annahmeerklärung des Käufers auf NavComms unwiderrufliches Angebot (vorbehaltlich Artikel 3.) oder falls solche Dokumente nicht vorliegen, auf eine Rechnung von NavComm;
Produkte:alle im Vertrag festgelegten Produkte und/ oder Dienstleistungen;
NavComm: NavComm GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit eingetragenem Firmensitz in Lüneburg und Geschäftsräumen In der Marsch 8a, D-21339 Lüneburg, der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
[ Artikel 2 – Anwendungsbereich ]
[2.1] Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von NavComm abgegebenen Angebote und sind ausdrücklich Gegenstand aller zwischen NavComm und dem Käufer abgeschlossenen Verträge, es sei denn, NavComm weicht von diesen Geschäftsbedingungen schriftlich ab.
[2.2] Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
[ Artikel 3 – Angebote ]
Alle Angebote, die NavComm abgibt, sind nicht bindend, sofern von NavComm nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt ist. NavComm ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von 5 Kalendertagen nach Annahme eines solchen Angebots durch den Käufer zurückzunehmen. In einem solchen Fall ist kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden.
[ Artikel 4 – Preis, Zahlung und Verzug ]
[4.1] Alle von NavComm angegebenen Preise sind in Euro (sofern nichts anderes vereinbart ist), vorbehaltlich eines Vertragsschlusses, zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer Steuern, etwaiger Nebenkosten und Auslagen.
[4.2] Die Zahlung des von NavComm angegebenen Preises erfolgt in Euro (sofern nichts anders vereinbart ist) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung der geschuldeten Summe auf ein von NavComm benanntes Bankkonto. Alle von dem Käufer zu leistenden Zahlungen erfolgen ohne Aufrechnung, Rabatt und/ oder Abzug jeglicher Art, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
[4.3] NavComm behält sich vor, Bestellungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme-Lieferung auszuliefern.
[4.4] Nach Ablauf der unter Artikel 4.2 angegebenen Zahlungsfrist liegt ein Verstoß des Käufers gegen diesen Vertrag vor, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und werden alle vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen von NavComm gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar.
[4.5] Im Falle des Todes des Käufers oder seines tatsächlichen oder beabsichtigten Insolvenzantrages oder eines Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines Insolvenzverwalters für den Käufer oder eines Antrages auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder im Fall, dass der Käufer seinen Gläubigern eine Tilgungsvereinbarung anbietet oder seine Vermögensgegenstände gepfändet werden sollten, oder ist der Käufer nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen oder wird auf sonstige Weise insolvent, so sind die Schulden des Käufers gegenüber NavComm sofort fällig und zahlbar. Dementsprechend ist NavComm berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer alle seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, auszusetzen.
[4.6] Falls die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, vom Verzugszeitpunkt für jeden Verzugstag auf den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern zu zahlen und sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die NavComm in Zusammenhang mit der Eintreibung und Einziehung der überfälligen Beträge entstehen, vom Käufer zu tragen.
[4.7] Versäumt der Käufer, die Produkte in Besitz zu nehmen, bleibt er dennoch verpflichtet, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
[ Artikel 5 – Lieferung ]
[5.1] Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Produkte, die auf NavComms Gelände und/ oder auf dem Gelände einer durch NavComm bestimmten dritten Partei, dem Käufer (ab Werk) zur Verfügung gestellt wurden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Ab Lieferung trägt der Käufer die Kosten, und das Risiko des zufälligen Untergangs des Produkts geht auf den Käufer über. Der Transport erfolgt auf Kosten und auf Risiko des Käufers. NavComm ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und jede Teilleistung gesondert zu berechnen.
[5.2] NavComm hat das Recht, im eigenen Ermessen den Transport der Produkte in Auftrag zu geben und eine Transportversicherung abzuschließen. Die aus dem Transport und der Versicherung resultierenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
[5.3] Alle durch den Käufer erteilten Aufträge gelten nur solange der Vorrat reicht. Ein vereinbarter Liefertermin ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. NavComm wird sich nach besten Kräften bemühen, die Produkte rechtzeitig zu liefern.
[5.4] Falls sich der Käufer weigert oder es versäumt, die Produkte in Besitz zu nehmen, werden die Produkte auf Kosten und auf Risiko des Käufers gelagert. NavComm ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und ist nicht verpflichtet, eine Zahlung infolge dessen zu leisten.
[ Artikel 6 – Eigentumsvorbehalt ]
[6.1] NavComm behält sich das Eigentum an den Produkten vor, bis der Käufer alle seine ausstehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber NavComm erfüllt hat, einschließlich -aber nicht beschränkt- auf den Preis für gelieferte oder zu liefernde Produkte und andere Beträge, die an NavComm aufgrund des Vertrages oder anderer Vereinbarungen zu zahlen sind.
[6.2] Bis das Eigentum an dem betreffenden Produkt auf den Käufer gemäß Artikel 6.1 übergeht:
● darf das von NavComm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt vom Käufer nur im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit weiterveräußert werden.
● ist der Käufer weder berechtigt, das Eigentum an dem Produkt zu übertragen oder dies zu behaupten, noch hierfür ein Entgelt entgegen zu nehmen oder dies zu verlangen noch es mit irgendeinem beschränkenden Recht zu belasten oder dies zu behaupten.
● ist der Käufer nicht berechtigt, das Produkt zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig den Besitz zu teilen.
ist der Käufer verpflichtet, das Produkt an seinem Lagerort von anderen Vermögensgegenständen oder Gegenständen getrennt zu lagern und zwar dergestalt, dass es eindeutig als Eigentum von NavComm zu identifizieren ist.
Der Käufer ist nicht berechtigt, das Produkt mit anderen Gegenständen zu vermengen oder das Produkt anderweitig in andere Güter einzufügen.
[6.3] Wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten behaupten oder ausüben oder behaupten, sie auszuüben, ist der Käufer verpflichtet, (I) NavComm hierüber sofort schriftlich zu benachrichtigen und (II) die betreffenden Dritten sofort schriftlich über NavComms Rechtsanspruch auf das Produkt zu informieren.
[6.4] Sollte der Käufer gegen den Vertrag verstoßen oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Käufer gegen irgendeine seiner Verpflichtungen verstößt, ist NavComm berechtigt, die Produkte, die NavComm gehören, aus dem Besitz des Käufers oder aus dem Besitz eines Dritten, der die Produkte für den Käufer und auf dessen Kosten besitzt, wegzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, jegliche Hilfe zu leisten, die hinsichtlich der Wegnahme nötig ist, und haftet für sämtliche angemessene Schäden in Zusammenhang mit der Wegnahme.
[ Artikel 7 – Beanstandungen ]
[7.1] Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte bei Lieferung oder zumindest sobald wie möglich zu untersuchen, oder eine Untersuchung zu beauftragen. Dabei ist der Käufer verpflichtet, sich zu versichern, ob die Produkte den vertraglichen Anforderungen entsprechen, und zwar: I) dass die richtigen Produkte geliefert wurden, II) dass die Menge der in dem Vertrag festgelegten Menge entspricht und III) dass die gelieferten Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder, falls Derartiges nicht vereinbart worden ist, die für den gewöhnlichen Gebrauch oder Handelszwecken festgelegten Anforderungen entsprechen. Sollten erkennbare Mängel entdeckt werden, ist der Käufer verpflichtet, NavComm innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, unter Angabe der Art und des Typs der Beanstandung. Der Käufer ist verpflichtet, NavComm über entdeckte, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab einer solchen Entdeckung, oder jedenfalls innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
[7.2] Der Käufer ist verpflichtet, nach rechtzeitiger Beanstandung, die Produkte zurückzuhalten bis NavComm die Möglichkeit hatte, die Produkte zu prüfen, oder bis NavComm den Käufer informiert, dass auf dieses Prüfungsrecht verzichtet wird. Die Produkte können nur an NavComm zurückgegeben werden, nachdem NavComm seine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat (einschließlich eMail). Falls NavComm die Beanstandung für berechtigt befindet, wird NavComm ungeachtet der weiteren gesetzlichen Rechte des Käufers nach eigenem Ermessen die Produkte ersetzen oder eine Gutschrift ausstellen.
[7.3] Der Käufer ist zu jeder Zeit verpflichtet, die gelieferten Produkte in gutem und ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sollte der Käufer dieser Bestimmung nicht entsprechen, erlöschen seine Ersatzansprüche.
[ Artikel 8 – Gewährleistung ]
[8.1] NavComm gewährleistet, dass die gelieferten Produkte für eine Dauer von 12 Monaten ab Lieferung der geschuldeten Qualität entsprechen, zu deren Bezug der Käufer auf Grundlage des Vertrages berechtigt ist. Alle weiteren Gewährleistungen und Bedingungen, die durch Gesetz eingeräumt werden, werden, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.
[8.2] Die unter Artikel 8.1 in Bezug genommenen Gewährleistungen erlöschen, falls:
● Der Käufer und/ oder Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NavComm die gelieferten Produkte auf irgendeine Weise verändert (einschließlich aber nicht begrenzt auf das Öffnen der Produkte) oder versucht hat,die Produkte zu verändern (einschließlich aber nicht begrenzt auf das Öffnen der Produkte);
● Der Käufer die gelieferten Produkte nicht in angemessener Weise behandelt oder nutzt.
[8.3] Sollte kein Gewährleistungsanspruch bestehen, trägt der Käufer sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Untersuchung, der Reparatur oder dem Ersatz der Produkte angefallen sind.
[ Artikel 9 – Höhere Gewalt ]
[9.1] Als höhere Gewalt gelten Umstände, die die Durchführung des Vertrages verhindern, und die weder NavComm noch dem Käufer zuzurechnen sind. Auf jeden Fall umfasst höhere Gewalt:
● die verspätete Lieferung und/ oder Lieferstockungen von NavComms Zulieferern;
● unvollständige Lieferungen von NavComms Zulieferern;
● Nichterhalt aller Produkte und/ oder Leistungen (Dritter), die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind infolge von Umständen, die NavComm billigerweise nicht zugerechnet werden können, vorausgesetzt dass die Aufwendungen, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, unverhältnismäßig gegenüber dem Interesse des Käufers an der Lieferung sind.
[9.2] Während der Dauer höherer Gewalt sind NavComms Pflichten ausgesetzt. Sollt die Dauer, in der NavComm seine Vertragspflichten aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, langer als 90 Kalendertage andauern, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag schriftlich zu beenden, ohne dass eine Verpflichtung besteht, irgendeine Entschädigung aus oder in diesem Zusammenhang zahlen zu müssen.
[9.3] Falls NavComm bei einem Auftreten höherer Gewalt teilweise seine Pflichten erfüllt hat oder nur teilweise in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, ist NavComm berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen und in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten dem Käufer getrennt zu berechnen als ob diese Kosten einen separaten Vertrag beträfen.
[ Artikel 10 – Anpassung bei Teilunwirksamkeit ]
Falls irgendwelche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angewendet werden können oder solche Bestimmungen aus welchem Grund auch immer als rechtswidrig, ungültig oder unwirksam erachtet werden sollte, bleibt die Rechtsmäßigkeit, Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Artikels, der die entsprechende Regelung beinhaltet, unberührt, es sei denn das Gesetz schreibt dies vor, und bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und in Kraft.
[ Artikel 11 – Änderungsbefugnis ]
NavComm ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Solche Änderungen treten ab dem mitgeteilten Wirksamkeitsdatum in Kraft. Falls dieses Wirksamkeitsdatum nicht offiziell bekannt gegeben wurde, treten die den Käufer berührenden Änderungen zu dem Datum in Kraft, an dem er von den Änderungen Kenntnis erhält.
[ Artikel 12 – Streitigkeiten und Geltendes Recht ]
Für jede Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag sind in erster Instanz die Gerichte Lüneburgs ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
AGBs zum Download
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