Arbeitsweg
Arbeitsweg
In vielen Fällen pendeln Arbeitnehmer täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz. Da dies nicht zur eigentlichen Arbeitszeit, sondern zur davon abzugrenzenden Obligationszeit gehört, gelten spezielle Regelungen. Für alle Angestellten, die nicht oder nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind, kann die Fahrt bis zur Arbeitsstelle auch von besonderem Interesse für die Steuererklärung sein: In gewissen rechtlichen Grenzen lassen sich für diese Strecke auf sich genommene Kosten absetzen.
DEFINITION UND BEDINGUNGEN
Per Gesetz ist der Arbeitsweg als einfache Strecke zum ersten Tätigkeitsort festgelegt. Dabei geht es ausschließlich um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Bis auf Sonderfälle zählt nur die kürzeste Strecke. Umwege, die nicht auf direktem Wege zur Arbeitsstelle führen, fallen nicht unter den Arbeitsweg. Mit welchen Verkehrsmitteln dieser zurückgelegt wird, ist jedoch nicht von Bedeutung. Sowohl die Fahrt mit dem Auto oder (motorisiertem) Zweirad, der Gang zu Fuß als auch öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn werden anerkannt. Lediglich der Weg zur Arbeitsstätte per Taxi oder Flugzeug lässt sich nicht anrechnen.
Ausnahmen für die Festlegung des Arbeitsweges sind unter anderem regelmäßige Fahrgemeinschaften. Hierbei kann auch der Beifahrer seinen Anspruch auf steuerliche Absetzbarkeit der zurückgelegten Strecke geltend machen. Darüber hinaus ist die kürzeste Strecke nicht immer die effizienteste. Wenn der Arbeitnehmer eine längere Route mit überdauernder Zeitersparnis erklären kann, wird dies ebenso anerkannt. Wenn der Pendler auf dem Hin- oder Rückweg abweichend vom eigentlichen Weg weitere Umwege nutzt, um Kindertagesstätten anzufahren oder ähnliches, tritt die Regelung der Mischfahrt in Kraft. Zusätzliche Kilometer werden in dem Falle als Privatfahrt angesehen.
FESTSETZUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Generell kann je Kilometer Arbeitsweg eine sogenannte „Pendlerpauschale“ von 0,30 Euro festgesetzt werden. Seit Januar 2021 gilt zusätzlich, dass sich diese ab Kilometer 21 auf 0,35 Euro erhöht. In der Steuererklärung wird die Pauschale mit der Anzahl an Arbeitstagen verrechnet. Pro Tag kann nur eine Strecke angegeben werden, unabhängig von der eigentlichen Häufigkeit der Anfahrten. Je nach Berufsgruppe werden vom Finanzamt unterschiedlich viele Urlaubs- und Krankheitstage angenommen. Im Normalfall beläuft sich die Summe auf 230 für eine Fünf-Tage-Woche und bis zu 280 bei Sechs-Tage-Wochen. Es lohnt sich, einen konkreten Nachweis über deren tatsächliche Anzahl im Einzelfall zu bringen. Dies kann beispielsweise in Form eines Fahrtenbuches dokumentiert werden.