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Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Verursacht man während seiner Arbeitszeit mit einem Dienstfahrzeug einen Unfall oder ist mit dem Dienstwagen in einen Unfall verwickelt, können erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen. Dies ist in erster Linie darin begründet, dass ein Firmenwagen in solchen Fällen rechtlich als Arbeitsplatz angesehen wird. Deshalb müssen, zum Schutz der Mitarbeiter, gerade hier sogenannte berufsgenossenschaftliche Vorschriften, kurz BG Vorschriften, eingehalten werden. Anderenfalls muss man mit schweren Strafen rechnen.

BEDEUTUNG UND GESETZESGRUNDLAGE DER BERUFSGENOSSENSCHAFTLICHEN VORSCHRIFTEN

Safety first! Das gilt vor allem am Arbeitsplatz und ist von großer rechtlicher Bedeutung. Für die Richtlinien der Arbeitssicherheit am Dienstplatz sind die Berufsgenossenschaften zuständig. Wer diese Regelungen als Unternehmer in seiner Firma nicht einhält, muss mit sehr hohen Bußgeldern rechnen. Um das zu vermeiden, lohnt es sich, regelmäßig die geltenden BG Vorschriften zu studieren.

Zunächst einmal sollte man wissen, wo die BG Vorschriften, hier BG DGUV genannt, im Detail zu finden sind. Dazu sollte man sich § 13 SGB VII, also das siebte Sozialgesetzbuch, vornehmen. Hier steht sinngemäß geschrieben, dass Träger der Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften die BG Vorschriften anordnen müssen, um für die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit aller Beschäftigten in der Arbeitsstätte zu sorgen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind zudem für jeden Betrieb rechtlich bindend und strikt einzuhalten. In deren Geltungsbereich fallen alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Regelungen umfassen außerdem auch die Unfallverhütung, die Gestaltung der Arbeitsstätte sowie Erste-Hilfe-Handlungen in Verbindung mit Arbeitsunfällen.

BESONDERE BG REGELUNGEN ZU FIRMENFAHRZEUGEN

Zunächst gelten die oben genannten Vorschriften auch für die Fahrt mit einem Dienstfahrzeug, namentlich für den Fahrer des Fahrzeugs. Die hier bedeutsamen Regelungen zur Unfallverhütung bei Fahrten mit Dienstfahrzeugen sind in der sogenannten DGUV Vorschrift 70 festgeschrieben. Sie gelten für die Bereiche Bau und Ausrüstung des Dienstwagens, die Betriebssicherheit des Dienstwagens, die Fahrzeugprüfung nach UVV sowie für begangene Ordnungswidrigkeiten während der Fahrt eines Dienstfahrzeugs.

ERLÄUTERUNG DER BG VORSCHRIFTEN FÜR FIRMENFAHRZEUGE

An oberster Stelle hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Dienstwagen eine gültige Betriebserlaubnis sowie intakte Räder und Bremsanlagen vorweisen können. Zudem müssen Sicherheitsgurte vorhanden und in einem funktionsfähigen Zustand sein. Die Überprüfung der Dienstfahrzeuge muss von einem Sachverständigen durchgeführt werden. Diese ist nicht mit dem allgemein bekannten TÜV gleichzusetzen, sondern eine zusätzliche, im Gesetz festgeschriebene Vorschrift. Nach dieser Kontrolle muss ein entsprechender Prüfbericht vorgelegt werden. Mit Ordnungswidrigkeiten sind wiederum diverse Zuwiderhandlungen gegen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften gemeint. Solche Zuwiderhandlungen können, wie bereits oben erwähnt, hohe Bußgelder nach sich ziehen.