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Betriebsvermögen

Betriebsvermögen

Als Betriebs- oder Unternehmensvermögen wird üblicherweise die Gesamtheit all jener Vermögensgegenstände bezeichnet, die einem bestimmten Betrieb angehören. Das Betriebsvermögen wird somit grundlegend vom Privatvermögen unterschieden. Dabei setzt sich das Unternehmensvermögen vor allem aus Anteilen des notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögens zusammen. Der jeweiligen Abgrenzung zwischen Unternehmensvermögen und Privatvermögen kommt insbesondere in steuerrechtlichen Kontexten eine zentrale Rolle zu, da die Wirtschaftsgüter des betrieblichen Vermögens unter anderem in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

NOTWENDIGES UND GEWILLKÜRTES BETRIEBSVERMÖGEN

In der Regel umfasst jedes Unternehmensvermögen sowohl notwendige wie auch gewillkürte Anteile. Das notwendige Unternehmensvermögen bezeichnet hierbei all jene Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen notwendigerweise für die Aufrechterhaltung und Unterhaltung seines Betriebs benötigt. Hierzu zählen also beispielsweise Maschinen, Lagerhallen oder Bürogebäude. Generell wird ein Wirtschaftsgut immer dann dem notwendigen Unternehmensvermögen zugeordnet, wenn es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Demgegenüber handelt es sich bei dem gewillkürten Betriebsvermögen um alle jene Wirtschaftsgüter, die weder eindeutig dem notwendigen Unternehmensvermögen noch dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Klassischerweise trifft dies etwa auf Grundstücke, Wertpapiere oder auch Firmenautos zu. Die Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter in das betriebliche Vermögen erfolgt generell nach subjektivem Ermessen und unterliegt einer entsprechend strikten Dokumentationspflicht. So müssen derartige Wirtschaftsgüter etwa zeitnah und detailliert im betrieblichen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Als Faustregel sollte der betriebliche Nutzungsanteil dieser Wirtschaftsgüter hierbei mindestens bei 10% liegen. Das gewillkürte Unternehmensvermögen kann anschließend ebenfalls im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzt werden.

ABGRENZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMENSVERMÖGEN UND PRIVATVERMÖGEN

Die zulässige Abgrenzung zwischen betrieblichen Vermögen und Privatvermögen zeigt sich vor allem in steuerrechtlichen Kontexten als zentral. Prinzipiell gilt dabei, dass alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90% privat genutzt werden, auch dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Bei einer gemischten Nutzung ist hingegen zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden.

Bewegliche Wirtschaftsgüter – wie etwa Hardware oder Büromöbel – fallen immer dann in das notwendige Unternehmensvermögen, wenn sie zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10% bis 50% kann das Wirtschaftsgut optional dem gewillkürten Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Eine Sonderregelung besteht zudem für Firmenwagen, auf welche die 1%-Regelung nur anwendbar ist, wenn sie dem notwendigen und nicht dem gewillkürten Unternehmensvermögen angehören.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter – wie etwa Immobilien und Grundstücke – sind generell immer dem notwendigen Unternehmensvermögen zuzuschreiben, wenn sie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Im Falle einer gemischten Nutzung ist hingegen detailliert zwischen der betrieblichen und privaten Verwendung einzelner Gebäudeteile zu unterscheiden.