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Der Bruttolistenpreis

Der Bruttolistenpreis

Heutzutage stellen viele Unternehmen ihren Angestellten einen Firmenwagen zur Verfügung. In welchem Umfang die Mitarbeiter diesen nutzen dürfen, legt das Unternehmen fest. So kann den Angestellten vorgeschrieben werden, dass diese das Fahrzeug lediglich für dienstliche Zwecke nutzen dürfen, also für Fahrten, die ausschließlich mit dem Dienstverhältnis in Verbindung stehen. Viele Arbeitgeber sind hier jedoch etwas großzügiger und erlauben ihren Mitarbeitern auch die private Nutzung des Dienstwagens, wie etwa für Einkäufe und Reisen. Auch Selbstständige und Unternehmer nutzen Firmenwagen häufig sowohl dienstlich als auch privat.

Nutzt man den Dienstwagen auch privat, entsteht einem hier ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser muss bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden und wird durch die exakte Führung eines Fahrtenbuches belegt. Möchte der Fahrer des Dienstwagens kein Fahrtenbuch führen, kommt für ihn nur noch die sogenannte 1-%-Regelung in Betracht. Berechnungsgrundlage ist hier dann der Bruttolistenpreis des Dienstwagens. Darunter versteht man die unverbindliche Preisempfehlung des Kfz-Herstellers. Diese wird auch als Grundlage bei der Versteuerung genutzt, wenn es sich bei dem Dienstwagen um einen Gebrauchtwagen, ein Leasingfahrzeug oder ein Importfahrzeug handelt. Somit ist nicht entscheidend, wie viel der Dienstwagen tatsächlich in der Anschaffung gekostet hat. Es wird 1 % des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt.

WIE FINDE ICH DEN BRUTTOLISTENPREIS DES DIENSTWAGENS HERAUS?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Zunächst bietet es sich an, sich einfach direkt an das Autohaus bzw. an den Händler zu wenden, bei dem man den Firmenwagen gekauft hat. Bei großen Vertragshändlern erhält man oftmals auch eine entsprechende schriftliche Bestätigung, die man dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zum Nachweis vorlegen kann. Ein weiterer Weg führt zum ADAC. Auch dieser hat alle Preise aktueller Neuwagen von verschiedensten Herstellern gelistet. Dazu genügt eine entsprechende Suchanfrage im Internet oder eine Anfrage an den Automobilclub selbst.

WIE WIRKT SICH EINE SONDERAUSSTATTUNG AUF DEN LISTENPREIS DES DIENSTFAHRZEUGS AUS?

Besitzt der Dienstwagen eine Sonderausstattung, kann es passieren, dass die unverbindliche Preisempfehlung und der Bruttolistenpreis nicht identisch sind. Die Kosten für eine eventuelle Überführung des Dienstwagens sowie für die Zulassung werden dem Bruttolistenpreis nicht hinzugerechnet und wirken sich daher nicht negativ auf die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils aus. Auch Sonderausstattungsmerkmale, die nach Zulassung des Fahrzeugs eingebaut wurden, fallen hier nicht weiter ins Gewicht. Dazu zählen beispielsweise auch zusätzliche Autoreifen. Anders sieht es hingegen bei Sonderausstattungen aus, die bereits von Werk aus im Fahrzeug verbaut sind. Hierunter fällt zum Beispiel ein Navigationssystem. Der Listenpreis erhöht sich dementsprechend.