Elektrokleinstfahrzeug
Elektrokleinstfahrzeug
Elektrokleinstfahrzeuge sind klein sowie batteriebetrieben. Sie verfügen über eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis 20 km/h. Elektroroller und Segways gehören zu dieser Kategorie. Die erlaubte Fahrzeugmasse ohne Fahrer beträgt 55 Kilogramm.
Diese Fortbewegungsmittel sind mit Lenk- und Haltestangen ausgerüstet und weisen meistens keine Sitze auf. Nur die selbstbalancierenden Fahrzeuge sind mit Sitzen ausgestattet. Die Leistungsgrenze beträgt 500 Watt respektive 1,4 Watt für selbstbalancierende Kleinstfahrzeuge. Die höchstens zulässige Gesamtbreite beträgt 0,7 Meter. Die maximal erlaubte Gesamthöhe ist 1,4 Meter sowie die höchstenfalls tolerierte Gesamtlänge 2 Meter.
Diese Fortbewegungsmittel mit elektrischem Antrieb fahren emissionsfrei. Sie lassen sich zusammenlegen und tragen. Weil sie einfach zu transportieren sind, eignen sie sich für den Kurzstreckeneinsatz ausgezeichnet. Insbesondere in Städten sind diese Fahrzeuge beliebt.
DIE NUTZUNG IM STRASSENVERKEHR
Aufgrund der zunehmenden Verwendung von Elektrorollern in Innenstädten und der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit gilt die Elektrokleinstfahrzeugverordnung (eKFV) seit dem 15. Juni 2019. Im Juni 2025 wurde eine Novelle der eKFV mit notwendigen Anpassungen der technischen Vorschriften und Verhaltensregeln veröffentlicht. Diese sieht beispielsweise vor, dass ab 2027 eine Blinkerpflicht für alle Fahrzeuge gilt, die als Elektrokleinstfahrzeug klassifiziert werden. Offiziell in Kraft getreten ist die Novelle Ende 2025 jedoch noch nicht, hier bleibt das politische Handeln abzuwarten.
Nach eKFV ist kleinen Elektrokleinstfahrzeugen mit Halte- oder Lenkstangen ist die Teilnahme am Straßenverkehr gestattet. E-Scooter, Segways und elektrische Tretroller müssen über funktionierende Bremsen und Beleuchtungen verfügen. Achtung: Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung (eKFV) regelt den Einsatz im Straßenverkehr von E-Skateboards, Airweehls und Hoverboards hingegen nicht. Mit diesen Fahrzeugen ist es Nutzern nicht erlaubt, auf öffentlich genutzten Verkehrsflächen zu fahren.
Auf welchen Verkehrsflächen dürfen die Fahrzeuge genutzt werden?
Eine Verwendung der E-Scooter ist auf allen Radverkehrsflächen möglich. Hierfür ist mittlerweile kein zusätzliches Schild oder Ähnliches nötig, Radwege sind somit ohne Weiteres für diesen Fahrzeugtyp freigegeben. Sollte kein Radweg vorliegen, ist das Fahren auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen außerorts erlaubt. Ein Fahren auf Gehwegen bleibt weiterhin verboten.
AB WELCHEM ALTER IST DIE NUTZUNG ERLAUBT?
Personen, die 14 Jahre und älter sind, dürfen mit diesen elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen fahren. Für das Lenken ist weder ein Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich.
Eine Helmpflicht besteht nicht. Aus Sicherheitsgründen ist es ratsam, einen Helm zu tragen. Nur eine Person darf einen E-Scooter oder ein vergleichbares Fahrzeug steuern. Weitere Personen oder Gegenstände auf dem Trittbrett dürfen nicht mitgeführt werden und das Anbinden von zusätzlichen Fortbewegungsmitteln ist verboten.
Nach § 24a StVO darf der Alkoholgehalt von Benutzern von Elektrokleinstfahrzeugen nicht 0,5 Promille oder mehr betragen. Ansonsten drohen nach aktueller Rechtsprechung ein Bußgeld von 500 Euro und zwei Punkte in Flensburg. Die Fahrzeughalter sind versicherungspflichtig. Eine Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten zugefügt werden. Aufgrund der geringen Größe ist eine Versicherungsplakette ausschließlich für kleine Elektrofahrzeuge hergestellt worden. Dieser Aufkleber muss auf der Rückseite angebracht werden.
DIE BEFÖRDERUNG IM ÖFFENTLICHEN VERKEHR
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstützt die Beförderung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Nahverkehr. Es besteht jedoch keine Beförderungspflicht und für die einzelnen Bus-, Straßenbahn- und Bahnunternehmen gelten unterschiedliche Regelungen.

