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Entfernungspauschale

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt, mindert das zu versteuernde Einkommen von Arbeitnehmern und Selbstständigen. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird in der jährlichen Steuererklärung eingetragen. Der Betrag basiert auf der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auf der Zahl der Fahrten zur Arbeitsstätte. Er ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten.

BERECHNUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Die Pauschale beträgt für die ersten 20 Kilometer 0,30 Euro pro Kilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Wert auf 0,35 Euro (ab 2024 auf 0,38 Euro). Als Strecke für die Berechnung dient die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie zählt je Arbeitstag nur einmal, egal wie oft die Strecke tatsächlich zurückgelegt wird. Dabei erfolgt eine Abrundung auf volle Kilometer.

Wer also an 200 Tagen zwischen seiner Wohnung und einer 10,6 Kilometer entfernten Arbeitsstätte pendelt, kann pro Jahr 2.000 Euro als Pauschale ansetzen.

DIE RAHMENBEDINGUNGEN

In die Entfernungspauschale fließen nur tatsächliche Arbeitstage ein. Freie Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage zählen nicht. Auch Tage im Homeoffice können nicht angesetzt werden. Liegen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen, gilt für beide Tage nur die halbe Pauschale. Kommt der Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche auf mehr als 230 Tage oder auf mehr als 280 Tage bei einer Sechstagewoche, muss er dies dem Finanzamt nachweisen. Das geschieht über ein Fahrtenbuch oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Ob ein Mitarbeiter per Auto oder Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in einer Fahrgemeinschaft oder zu Fuß zur Arbeit kommt, spielt bei der Pauschale keine Rolle. Jährlich ist sie jedoch auf 4.500 Euro begrenzt, außer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder mit dem Firmenwagen. Hier sind allerdings ab 4.500 Euro Nachweise erforderlich.

REGELUNGEN BEI SONDERFÄLLEN

Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern können die Entfernungspauschale auch mehrfach pro Tag ansetzen. Bedingung dafür ist, dass zwischen den Fahrten zu den verschiedenen Arbeitgebern die eigene Wohnung aufgesucht wird. Führt die Fahrt direkt von einem Arbeitgeber zum nächsten und anschließend in die Wohnung, gestaltet sich die Berechnung komplexer.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, hängt die Höhe der Pauschale vom Lebensmittelpunkt ab. Die weiter vom Arbeitsort entfernte Wohnung kann nur in die Berechnung einfließen, wenn diese auch tatsächlich den Lebensmittelpunkt bildet.

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