Entfernungspauschale
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt, mindert das zu versteuernde Einkommen von Arbeitnehmern und Selbstständigen. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wird in der jährlichen Steuererklärung eingetragen. Der Betrag basiert auf der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auf der Zahl der Fahrten zur Arbeitsstätte. Er ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten.
BERECHNUNG DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE
Im Jahr 2025 lag die Pendlerpauschale bei 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 km der Arbeitsstrecke, hiernach bei 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer. Im Jahr 2026 hat der Gesetzgeber für eine Vereinheitlichung gesorgt, so dass bereits ab dem ersten Kilometer eine Pauschale von 0,38 Euro genutzt werden kann. Maximal lassen sich über die Pauschale jährlich bis zu 4.500 Euro als steuerlicher Vorteil einsparen. Für längere Strecken mit dem eigenen Auto oder dem Firmenwagen sind dem Finanzamt gesonderte Nachweise vorzulegen.
Ein Beispiel: Wer als Arbeitnehmer an 200 Tagen des Jahres zu seiner Arbeitsstrecke fährt und hierbei eine Strecke von 10 km (Distanz zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz) zurücklegt, kann mit 720 Euro steuerlichem Vorteil rechnen. Hierbei wird ausschließlich die „einfache Fahrtstrecke“ berücksichtigt.
DIE RAHMENBEDINGUNGEN
In die Entfernungspauschale fließen nur tatsächliche Arbeitstage ein. Freie Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage zählen nicht. Auch Tage im Homeoffice können nicht angesetzt werden. Liegen Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen, gilt für beide Tage nur die halbe Pauschale. Kommt der Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche auf mehr als 230 Tage oder auf mehr als 280 Tage bei einer Sechstagewoche, muss er dies dem Finanzamt nachweisen. Das geschieht über ein Fahrtenbuch oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
REGELUNGEN BEI SONDERFÄLLEN
Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern können die Entfernungspauschale auch mehrfach pro Tag ansetzen. Bedingung dafür ist, dass zwischen den Fahrten zu den verschiedenen Arbeitgebern die eigene Wohnung aufgesucht wird. Führt die Fahrt direkt von einem Arbeitgeber zum nächsten und anschließend in die Wohnung, gestaltet sich die Berechnung komplexer.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, hängt die Höhe der Pauschale vom Lebensmittelpunkt ab. Die weiter vom Arbeitsort entfernte Wohnung kann nur in die Berechnung einfließen, wenn diese auch tatsächlich den Lebensmittelpunkt bildet.
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