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Familienheimfahrten

Familienheimfahrten

Als Familienheimfahrten werden Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem tatsächlichen Wohnort bezeichnet. Die entstandenen Kosten für diese Fahrten können in der jährlichen Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für jeden vollen Kilometer zwischen dem Beschäftigungs- und Arbeitsort kann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese steuerliche Entlastung ist relevant für alle, die aufgrund der beruflichen Situation eine doppelte Haushaltsführung haben. Erstattungsfähig ist eine Familienheimfahrt pro Woche, wenn Angestellte keinen Firmenwagen für die Fahrt nutzen.

WELCHE PERSONEN HABEN ANSPRUCH AUF FAMILIENHEIMFAHRTEN?

Jeder, der aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung nehmen muss, hat das Recht auf die steuerliche Erstattung der wöchentlichen Familienheimfahrten. Das ist sinnvoll, da durch die berufsbedingte Zweitwohnung hohe Zusatzkosten entstehen. Eine Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Hauptwohnsitz muss der Lebensmittelpunkt sein. Für die Steuererstattung darf die Fahrt nicht mit dem Firmenwagen stattfinden. Wer mit dem eigenen Auto, der Bahn oder dem Bus fährt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Der Begriff lässt vermuten, dass Familienheimfahrten nur Ehepaaren oder Personen mit Kindern zustehen. Auch Singles und Alleinstehende haben das Recht auf Steuerrückerstattungen.

SO LASSEN SICH DIE KOSTEN VON DER STEUER ABSETZEN

Für die wöchentliche Fahrt zum Hauptwohnsitz werden 30 Cent pro Kilometer für eine Strecke erstattet. Dieser Betrag entspricht der Entfernungspauschale. In der Steuererklärung werden diese Kosten unter den Werbungskosten im Feld „Doppelte Haushaltsführung“ angegeben. Erstattungsfähig sind auch Fahrten, für die Sie nichts bezahlen. Wenn Sie die Fahrt mit dem Fahrrad bewerkstelligen oder eine Zugfahrkarte geschenkt bekommen, können Sie die Entfernungspauschale pro Kilometer trotzdem von der Steuer absetzen. Anders ist das, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt. In dem Fall ist keine Steuerrückerstattung möglich. Für eine anerkannte doppelte Haushaltsführung lassen sich weitere Positionen wie Umzugskosten, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 28 Euro pro Tag für die ersten drei Monate und die monatlichen Kosten der Zweitunterkunft bis maximal 1.000 Euro steuerlich absetzen.

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