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Halterhaftung

Halterhaftung

Die Halterhaftung kann für den Halter eines Fahrzeugs im Rahmen eines Bußgeldverfahrens beispielsweise wegen eines Parkverstoßes zu einer Kostenveranlagung führen. Dies gilt für Fälle, in denen die Tat vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. In diesem Fall können dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten die Verfahrenskosten in Rechnung gestellt werden. Diese Entscheidung soll dem Umstand entgegenwirken, dass Eigentümer in Bußgeldverfahren oft einräumten, nicht zu wissen, wer den Parkverstoß begangen hat.

Halter ist derjenige, der das Fahrzeug (nicht nur vorübergehend) auf eigene Kosten nutzt und über die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug verfügt. Das heißt, er muss Gelegenheit, Anlass, Ziel und Zeitpunkt seiner Reise selbst bestimmen können. Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern gibt es in Deutschland einen Grundsatz, nach dem der Halter für einen mit seinem Auto begangenen Verstoß gegen Halte- oder Parkregeln nicht verantwortlich ist. Somit kann nur die Person zur Rechenschaft gezogen werden, die den mutmaßlichen Verstoß begangen hat. Insbesondere beim sogenannten ruhenden Verkehr ist es für die Behörden schwierig festzustellen, wer das Fahrzeug gefahren und abgestellt hat, als gegen die Parkordnung verstoßen wurde.

DIE VORAUSSETZUNGEN DER HALTERHAFTUNG

Da sich der Fahrer des Fahrzeugs nicht in der Nähe des Fahrzeugs befindet, können die Behörden nur das Nummernschild notieren und den Besitzer also Halter ermitteln. Häufig wird der Halter des Fahrzeugs über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angeschrieben und informiert. Typischerweise wird gleichzeitig eine entsprechende Verwarnung gesendet. Der Halter kann die Verwarnungsgebühr entrichten oder, falls er das Auto zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren oder geparkt hat, den tatsächlichen Fahrer benennen, damit dieser die Verwarnungsgebühr erhält. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Vorwurf zurückzuweisen, als Fahrer keine Namen nennen oder einfach nicht reagieren. In diesem Fall ist die Behörde nicht in der Lage, den Fahrzeugführer zu identifizieren und bricht das Verfahren ab.

Bei einer solchen Sachlage erlaubt die weitgehend unbekannte Vorschrift des § 25a StVG den Behörden, den Eigentümer mit der Halterhaftung zur Zahlung der Kosten zu verpflichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der strafbare Fahrzeuglenker vor Beginn der Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung im Rahmen der Bußgeldbewehrung wegen eines Anhalte- oder Parkverstoßes einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Für die Halterhaftung muss jedoch eine vorherige Befragung des Halters durch die Behörde erfolgen. Hierfür reicht oft eine Meldung aus.