Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag
Nach deutschem Steuerrecht ist die Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine geschätzte Größe, die außerbilanzielle Gewinne mindert und die Unternehmen gemäß § 7g EStG für zukünftige Vermögensanlagen bilden können. Der Investitionsabzugsbetrag ersetzte im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 die frühere Abschreibung von Ersparnissen.
Ein Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem Unternehmen, Abschreibungen für das Geschäftsjahr vor dem Erwerb oder der Herstellung eines Vermögenswerts vorzutragen. Dadurch verringert sich die Steuerbelastung im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags, erhöht sich aber in den Folgejahren entsprechend. Aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes kann die geschickte Nutzung über mehrere Jahre hinweg zu einem endgültigen Steuervorteil führen. Darüber hinaus bietet der Steuerstundungseffekt einen Liquiditätsvorteil.
Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des Investitionsabzugsbetrags außerhalb der Steuerbilanz bzw. außerhalb des Einkommensüberschusskontos zu erfassen, während die Amortisation der Ersparnisse in der Bilanz erfolgt. Ein Investitionsabzug kann den Gewinn und damit die Steuerbelastung im Abzugsjahr mindern. Die Verwendung des Investitionsabzugs stellt unterschiedliche Anforderungen: Eine einzige Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € für alle Einkunftsarten gilt als Voraussetzung für den Erhalt von Investitionsabzügen. Nach dem Jahressteuergesetz 2020 unterliegen Leasinggegenstände in diesem Zeitraum dem § 7g EStG.
INVESTITIONSABZUG: BIS ZU 50 PROZENT DER INVESTITIONSKOSTEN
Der Investitionsabzug für die geplante Anschaffung/Herstellung von tragbaren beweglichen Sachen beträgt maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten. Der Abzug erfolgt im Gegensatz zur kumulierten Rücklage außerhalb der Bilanz. Im Anschaffungsjahr wird der Investitionsabzug wieder zum Gewinn addiert. Um dies zu kompensieren, können die Anschaffungskosten um einen angemessenen Betrag reduziert werden, was den Gewinn mindert. Dies mindert jedoch die Bewertungsgrundlage für die Abschreibung, sodass die gesamte Struktur nicht zu einer dauerhaften Steuerersparnis führt. Vielmehr handelt es sich um einen Steueraufschub, der Liquiditäts- und Zinsvorteile bietet.
Die Investition muss vor Ablauf des dritten Geschäftsjahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzug vorgenommen wurde. Andernfalls wird der Abzug im Abzugsjahr rückgängig gemacht, sodass anschließend die Steuer erhöht und zusätzliche Zinsen erhoben werden können. Unabhängig von der Höhe des Investitionsabzugs kann gemäß § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die nächsten vier Jahre verteilt werden kann.
Ein gewisser Mindestabzugsbetrag ist nicht nötig. Der entsprechende Abzugsbetrag bezieht sich auf zukünftige Investitionen. Bei mehreren Zukunftsinvestitionen ist für jede einzelne Anlage ein separater Betrag abzuziehen. Der gewinnmindernde Investitionsabzug soll die im Jahr der tatsächlichen Herstellung oder Anschaffung eintretende Abschreibung prognostizieren. Die Anwendung des § 7g Abs. 1 EStG führt zu einer Steuerstundung, wodurch Einsparungen vorgenommen werden können, um einem Unternehmen die Finanzierung von Investitionsanlagen zu erleichtern.