Mobilitätshilfenverordnung
Mobilitätshilfenverordnung
Die Mobilitätshilfenverordnung regelt die Zulassung und den Betrieb elektrisch angetriebener Kleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h. Die Mobilitätshilfenverordnung regelt ausschließlich verkehrstechnische Aspekte dieser Fahrzeuge und darf nicht mit verschiedenen ähnlich klingenden sozialrechtlichen Verordnungen verwechselt werden, in denen finanzielle Leistungen geregelt werden, um Menschen mit körperlichen Einschränkungen Mobilität zu ermöglichen.
GEPLANTE NOVELLE DER VERORDNUNG IM JAHR 2025
Nach der ersten, einheitlichen Verordnung der eKFV aus dem Jahr 2019 ist für 2025 eine umfassende Novelle geplant, die bis zum September 2025 jedoch noch nicht in Kraft trat. Die Anpassungen sollen der zunehmenden Verbreitung elektrisch angetriebener Mobilitätshilfen gerecht werden. Die Novelle umfasst beispielsweise eine Blinkerpflicht für Neufahrzeuge ab dem Jahr 2027 sowie das Nebeneinanderfahren von E-Scootern, sofern dies nicht den Verkehrsfluss behindert. Zudem sind höhere Bußgelder für das Fahren auf Gehwegen oder die Mitnahme einer weiteren Person geplant.
WELCHE FAHRZEUGE SIND BETROFFEN?
Die meisten von der Verordnung betroffenen Fahrzeuge verfügen über keinen Sitz, es gibt aber wenige Ausnahmen. Die Fahrzeuge sind zweispurig und weisen eine maximale Breite von 70 cm auf, dürfen maximal 1,4 m hoch und 2,0 m lang sein. Das Fahrzeuggewicht ohne Fahrer ist auf 55 kg beschränkt. Die elektrische Leistung liegt zwischen 500 und 1400 Watt. Diese Leistung darf nicht vollständig für den Antrieb genutzt werden, 60 Prozent der Leistung werden für die Selbstbalancierung des Fahrzeugs aufgewandt. Vorgeschrieben ist für Modelle ohne Sitz darüber hinaus, dass der Fahrer das Fahrzeug durch eine Verlagerung seines Schwerpunkts lenken und beschleunigen kann.
WO DÜRFEN ELEKTROKLEINSTFAHRZEUGE FAHREN?
Die Mobilitätshilfenverordnung schränkt die Nutzung der Kleinstfahrzeuge ein. Sie dürfen nur auf Radwegen, separaten Fahrradspuren oder auf Verkehrsflächen verwendet werden, die gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrbahnen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind. Wo der Radverkehr untersagt ist, gilt dieses Verbot automatisch auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen keine Fahrbahnen befahren werden. Ausnahmen sind möglich, dafür muss eine Straße durch das Verkehrszeichen 1022-26 ausdrücklich für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben werden.
FREIGEGEBEN AB 14 JAHREN
Eine wesentliche Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung gegenüber der früheren Mobilitätshilfenverordnung besteht darin, dass die Führerscheinpflicht komplett aufgehoben wurde. Früher wurde ein Mofa-Führerschein verlangt, heute ist dieser nicht mehr erforderlich. Lediglich die Altersgrenze von mindestens 14 Jahren wurde beibehalten, wobei weiterhin zu beachten ist, dass die Verordnung alleine für Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h gilt.
AUSSTATTUNG VON KLEINSTFAHRZEUGEN
Die vorgeschriebene Ausstattung der Elektrokleinstfahrzeuge ist eigentlich selbstverständlich und bedarf keiner Erläuterung. Selbstverständlich müssen die Fahrzeuge genau wie Fahrräder über Bremsen, eine Beleuchtung und ein akustisches Warnsignal verfügen. Die Einführung der Blinkerpflicht ist mit Umsetzung der genannten Novelle als nächste, größere Anpassung wahrscheinlich.

