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Nutzungsausfall

Nutzungsausfall

Unterschiedliche geltende Rechtslage in Deutschland

Gewerblich tätige Autofahrer, die von einem nicht verschuldeten Unfall mit Nutzungsausfall betroffen sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Inwiefern die Fahrzeughalter anspruchsberechtigt sind, beurteilen die Gerichte unterschiedlich.

KEINE MITSCHULD DER LENKER AN EINEM UNFALL

Wenn ein Dienstfahrzeug wie beispielsweise ein Lastwagen unverschuldet verunfallt und nicht mehr befahrbar ist, besteht für den Fahrzeughalter Anspruch auf Entschädigung.

Der Geschädigte kann eine Bargeldentschädigung einfordern, da die Verfügbarkeit seines Firmenwagens einem geldwerten Vermögensbestandteil gleichkommt. Die finanzielle Entschädigung ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Unfall gültig.

Ein Nutzungsausfall hat erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge, weil Aufträge unter Umständen nicht fristgerecht ausgeführt oder bestehende Einsatzpläne neu geschrieben werden müssen. Derartige negative Auswirkungen werden in der geltenden Rechtsprechung meistens als Voraussetzungen für das Anrecht auf Nutzungsausfall beurteilt.

BETRÄCHTLICHE WIRTSCHAFTLICHE EINBUSS

Der Nutzungsausfall muss einen spürbaren wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben.
Wird das Fahrzeug für den gewerblichen Transport genutzt, zahlt die Kfz-Versicherung dem Unternehmer eine Entschädigung für die Miete eines Ersatzfahrzeuges, für den entgangenen Gewinn oder für die Vorhaltekosten eines Reservewagens.

Der Geschädigte muss den genauen Betrag des entstandenen Ertragsausfalls angegeben, damit die Versicherung den Schaden vollumfänglich entschädigt. Ansonsten werden lediglich die Vorhaltekosten versicherungstechnisch relevant.

FAHRZEUGE MIT DEM ZWECK DER GEWERBLICHEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNG

Wird das Fahrzeug ausschließlich zur Erbringung gewerblicher Beförderungsleistungen verwendet, wird häufig kein Nutzungsausfall ersetzt. Diese Regelung betrifft beispielsweise Taxi- und Fuhrunternehmen.

Es ist für den Geschädigten jedoch möglich, den Schaden anderweitig auszugleichen. Er kann die Erstattung der Vorhaltekosten, die Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges oder den materiellen Ausgleich eines entgangenen Gewinns geltend machen.

Lässt sich der materielle Ausfall nicht angeben, kann der Betroffene eine Entschädigung einfordern, sofern ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist.

FAHRZEUGE, DIE NICHT AUSSCHLIESSLICH DER ERBRINGUNG VON TRANSPORTLEISTUNGEN DIENE

Die Sachlage wird bei Fahrzeugen wie beispielsweise bei Dienstwagen, die nicht nur für Beförderungsleistungen und bloß mittelbar gewinnorientiert eingesetzt werden, von Gerichten anderweitig beurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17, Folgendes entschieden: Können die finanziellen Auswirkungen beziffert werden, hat der Geschädigte den materiellen Ausfall konkret anzugeben.

MITSCHULD DER LENKER AN EINEM UNFALL

Tragen die Geschädigten eine Mitschuld am Unfall, können sie ebenfalls ein Ersatzfahrzeug mieten. Allerdings müssen sie einen Teil der anfallenden Kosten selber begleichen.

Fordern sie eine Entschädigung ein, wird ein Betrag abzüglich jenes des Schuldanteils ausbezahlt. Bundesweit beurteilen die Gerichte den Sachverhalt der Nutzungsausfallentschädigung unterschiedlich.