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Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten als wichtiges Element der Arbeitssicherheit rechtsverbindlich an allen Arbeitsplätzen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Erlassen werden die UVV von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

WAS GENAU VERBIRGT SICH HINTER BEGRIFF UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN?

Unfallverhütungsvorschriften thematisieren Schutzmaßnahmen, die in jedem Betrieb oder in jeder Behörde für alle Arbeitsplätze festzulegen und anzuwenden sind. Sinn der Sache ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz, denn die zuständigen Versicherungsträger wissen, wie viel Geld und Folgekosten, abgesehen vom Leid der verunfallten Person, eingespart werden können, wenn es gelingt, auch nur einen schweren Unfall zu verhindern.

Die UVV umfassen daher auch die Regelungen über arbeitsmedizinische Untersuchungen und Maßnahmen. So hat es sich schon lange durchgesetzt, dass innerhalb jeden Unternehmens eine Erste Hilfe zu organisieren ist. Dazu gehört unter anderem die Bestimmung einer ausreichenden Zahl von kompetenten Mitarbeitern als Ersthelfer.

REGELMÄSSIGE PRÜFUNG DER EINHALTUNG DER UV

Eine effektive Arbeitssicherheit kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch von Zeit zu Zeit geprüft wird, wobei diese Kontrollen jeweils in einem Prüfbericht zu dokumentieren sind. Anmerkungen oder festgestellte Mängel werden im UVV-Bericht in Form von Protokollen festgehalten. Vor dessen Abnahme muss dieser von der verantwortlichen Unternehmensleitung gegengezeichnet werden.

UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN DES FUHRPARKS

Der Fuhrpark wurde hier deshalb als besonderes Beispiel herausgegriffen, weil in diesem Fall nicht nur die allgemeinen UVV für Betriebe gelten, sondern zusätzliche Pflichten zu berücksichtigen sind, die speziell Firmenwagen oder Flottenfahrzeuge betreffen. Das hat damit zu tun, dass Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Dienstfahrzeuge zur Erledigung der täglichen Arbeit zur Verfügung stellt, als Teil des Arbeitsplatzes aufzufassen sind.

Die UVV sind dann in der folgenden Weise zu ergänzen:

  • Die Dienstfahrzeuge gelten als Arbeitsmittel.
  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer im Umgang mit allen Arbeitsmitteln zu unterweisen.
  • Insbesondere muss ein Arbeitnehmer, der ein Fahrzeug zum ersten Mal nutzt, speziell für dieses eine Unterweisung bekommen.
  • Alle Unterweisungen im Rahmen der UVV müssen mindestens einmal pro Jahr erfolgen.
  • Der Fahrer hat das Dienstfahrzeug vor Fahrtantritt zu kontrollieren.
  • Jedes Fahrzeug des Fuhrparks muss mindestens einmal pro Jahr durch ausreichend geschultes Personal geprüft werden.

Jedes Fahrzeug des Fuhrparks muss mindestens einmal pro Jahr durch ausreichend geschultes Personal geprüft werden.

WELCHE KONSEQUENZEN HAT EINE NICHTEINHALTUNG DER UVV?

Die rechtmäßige Einhaltung und Durchführung der UVV durch den Arbeitgeber und seine Mitarbeiter werden regelmäßig von Beauftragten der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaften kontrolliert. Werden dabei Verstöße wie die Vernachlässigung von (protokollierten) Unterweisungen festgestellt, drohen den unternehmensverantwortlichen Konsequenzen. Dabei sind Bußgelder wegen der Ordnungswidrigkeit bis zu 10.000 Euro noch die milde Variante, immer wieder kommt es vor, dass Firmenchefs dafür sogar Haftstrafen absitzen müssen.

Wenn im Betrieb oder in einer Behörde ein Unfall passiert, muss der Arbeitgeber/Präsident innerhalb von Stunden anhand nachvollziehbarer Unterlagen den Nachweis erbringen, dass alle UVV eingehalten worden und bei allen Arbeitnehmern rechtzeitig die vorgeschriebenen Unterweisungen durchgeführt worden sind.

Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, sehr darauf zu achten, dass stets alle Dokumente und Prüfberichte zum Arbeitsschutz akribisch geführt werden und griffbereit zur Vorlage bereitstehen, denn die gesetzliche Unfallversicherung ist berechtigt, bei Verstößen gegen den Arbeitsschutz von ihrer Versicherungspflicht zurückzutreten.

Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Unterweisungen zu den UVV stets durch einen dazu fachlich geeigneten Beauftragten erfolgen müssen, ansonsten liegt ein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden vor, das mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro verbunden sein kann.

Bei Unfällen mit sehr hohen Sachschäden, Schwerverletzten oder Todesfällen wird in der Regel die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, was gegebenenfalls umfängliche Gerichtsverfahren und Haftstrafen nach sich ziehen kann.